Satzung des DRK OV Weil am Rhein
Vorbemerkung
Aus Gründen der Vereinfachung wird in dieser Satzung jeweils nur die männliche Form verwendet; es sind aber Männer und Frauen gemeint, sofern keine andere Regelung festgelegt wird. Alle Ämter stehen grundsätzlich beiden Geschlechtern in gleicher Weise offen.
Grundsätze
Menschlichkeit
Die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, entstanden aus dem Willen, den Verwundeten der Schlachtfelder unterschiedslos Hilfe zu leisten, bemüht sich in ihrer internationalen und nationalen Tätigkeit, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu lindern. Sie ist bestrebt, Leben und Gesundheit zu schützen und der Würde des Menschen Achtung zu verschaffen. Sie fördert gegenseitiges Verständnis, Freundschaft, Zusammenarbeit und einen dauerhaften Frieden unter allen Völkern.
Unparteilichkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung unterscheidet nicht nach Nationalität, Rasse, Religion, sozialer Stellung oder politischer Überzeugung. Sie ist einzig bemüht, den Menschen nach dem Maß ihrer Not zu helfen und dabei den dringendsten Fällen den Vorrang zu geben.
Neutralität
Um sich das Vertrauen aller zu bewahren, enthält sich die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung der Teilnahme an Feindseligkeiten wie auch, zu jeder Zeit, an politischen, rassischen, religiösen oder ideologischen Auseinandersetzungen.
Unabhängigkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist unabhängig. Wenn auch die Nationalen Gesellschaften den Behörden bei ihrer humanitären Tätigkeit als Hilfsgesellschaften zur Seite stehen und den jeweiligen Landesgesetzen unterworfen sind, müssen sie dennoch eine Eigenständigkeit bewahren, die ihnen gestattet, jederzeit nach den Grundsätzen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu handeln.
Freiwilligkeit
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung verkörpert freiwillige und uneigennützige Hilfe ohne jedes Gewinnstreben.
Einheit
In jedem Land kann es nur eine einzige Nationale Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaft geben. Sie muss allen offenstehen und ihre humanitäre Tätigkeit im ganzen Gebiet ausüben.
Universalität
Die Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist weltumfassend. In ihr haben alle Nationalen Gesellschaften gleiche Rechte und die Pflicht, einander zu helfen.
I. Abschnitt: Selbstbestimmung
§ 1 Name, Rechtsform, Verflechtung
(1) Der Verein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband Lörrach e.V. den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein Weil am Rhein“.
(2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte Rote Kreuz auf weißem Grund.
(3) Sein Tätigkeitsbereich umfasst das Gebiet der Stadt Weil am Rhein
(4) Der Ortsverein ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Er kann ein rechtsfähiger Verein sein, wenn ein Bedürfnis hierfür anerkannt worden ist. Die Eintragung in das Vereinsregister setzt die vorherige Zustimmung des Präsidiums des Landesverbandes auf Vorschlag des Kreisverbandes voraus. Die Eintragung in das Vereinsregister ändert nichts an den Rechten und Pflichten des Ortsvereins innerhalb des DRK, insbesondere gegenüber dem zuständigen Kreisverband. Er führt den Namen „Deutsches Rotes Kreuz, Ortsverein ggf. mit dem Zusatz „e.V.“
§ 2 Grundsätze
Der “Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein „Weil am Rhein” bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Diese Grundsätze sind für ihn und seine Gliederungen sowie deren Mitglieder verbindlich.
§ 3 Selbstverständnis
(1) Der “Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Weil am Rhein” ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet der Stadt Weil am Rhein
Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der “Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Weil am Rhein” ist Mitgliedsverband des “Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Lörrach e.V.”.
(3) Das Deutsche Rote Kreuz ist die nationale Rotkreuzgesellschaft der Bundesrepublik Deutschland. Als Teil davon nimmt der “Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Weil am Rhein” die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Rotkreuz-Abkommen, den Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Konferenzen ergeben. Er achtet auf deren Durchführung in seinem Gebiet und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(4) Das Deutsche Rote Kreuz ist von der Bundesregierung und vom Internationalen Komitee vom Roten Kreuz als nationale Rotkreuz-Gesellschaft im Sinne der Genfer Rotkreuz-Abkommen anerkannt und wirkt im ständigen Sanitätsdienst der
Bundeswehr unter der Verantwortung der Bundesregierung als freiwillige Hilfsgesellschaft mit.
(5) Das Deutsche Rote Kreuz ist ein anerkannter Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege. Es nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen, sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz (JRK) ist der anerkannte Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das JRK im Kreisverband und seinen Ortsvereinen junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das JRK des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Bereich des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz ist mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Teil der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung.
§ 4 Aufgaben
(1) Der „Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Weil am Rhein“ stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§3) folgende Aufgaben:
· Verbreitung der Kenntnisse des Humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
· Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen
· Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben
· Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend
· Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften
· Unterstützung des ehrenamtlichen Engagements im sozialen Netzwerk
· Erschließung zeitgemäßer Aufgabenfelder
(2) a) Der Ortsverein nimmt im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit die Aufgaben des Roten Kreuzes (§ 4) nach den Grundsätzen des § 2 wahr.
b) Der Ortsverein verwirklicht Beschlüsse nach § 16 Abs.2 Nr. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 18 Abs. 7 der Satzung des Landesverbandes und § 29 Abs. 6 der Mustersatzung für Kreisverbände ergehen.
c) Der Ortsverein hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Er führt die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Kreisversammlung durch;
2. Er pflegt die Zusammenarbeit und Gemeinschaft seiner Mitglieder;
3. Er richtet zur Erfüllung seiner Aufgaben Rotkreuzgemeinschaften ein;
4. Er vertritt die Ideen und Belange des Roten Kreuzes in seinem Bereich, insbesondere gegenüber den örtlichen Behörden;
5. Er führt die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der Zustimmung des Kreisvorstands.
(3) Der Ortsverein nimmt weiterhin folgende Schwerpunktaufgaben wahr:
I.
1. Unterstützung beim Schutz der Zivilbevölkerung
2. Mitwirkung im Sanitätsdienst
3. Mitwirkung im Katastrophenschutz
II.
1. Mithilfe beim Pflegedienst
2. Blutspendedienst
3. Erste Hilfe bei Notständen und Unglücksfällen Internationale Hilfsaktionen
4. Ausbildung der Bevölkerung in Erster Hilfe und im Gesundheitsschutz
III.
1. Wohlfahrtspflege (Sozialarbeit), insbesondere für Kinder, Jugendliche, sozial Benachteiligte, alte Menschen, Kranke, Behinderte und Migranten
2. Gesundheitsdienst und vorbeugende Gesundheitspflege
3. Zusammenarbeit mit Schulen
(4) Weitere Aufgaben können dem Ortsverein vom Kreisverband übertragen werden.
(5) Die Aufgaben sind den jeweils aktuellen Not- und Bedarfslagen anzupassen.
(6) Bei der Aufgabenwahrnehmung hat der Ortsverein die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbands gemäß § 7 der Bundessatzung zu beachten.
(7) Die Übertragung von satzungsgemäßen Aufgaben auf andere Rechtsträger bedarf gemäß §8 Abs.4 Nr.2 der Satzung des Landesverbandes der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes.
II. Abschnitt: Formen der Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 5 Ehrenamtliche und hauptberufliche Arbeit, Rotkreuzgemeinschaften
(1) Die Aufgaben des Roten Kreuzes werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitern erfüllt.
Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu; sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptberufliche Arbeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages. Der Ortverein sorgt im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der ehrenamtlich und hauptberuflich Tätigen.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit erfolgt in Gemeinschaften und in anderen Formen, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(4) Rotkreuzgemeinschaften mit ständigen Aufgaben werden durch Beschluss des Kreisvorstandes gebildet oder aufgelöst.
(5) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder die Ordnungen der Gemeinschaften verstoßen, können Maßnahmen der Disziplinarordnung des DRK, die Bestandteil dieser Satzung ist, angewandt werden.
(6) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften (§ 7) sind die vom Landesverband erlassenen Dienst- und Ausbildungsordnungen verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Führung und Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Ein- und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen. Alle Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu werden.
(7) Als Gemeinschaften gelten:
a) die Bereitschaften
die Bergwacht
das Jugendrotkreuz
die Wasserwacht
b) die Wohlfahrts- und Sozialarbeit in ihren besonderen Organisationsformen
c) die Arbeitskreise für besondere Aufgaben (§ 9)
Die Gemeinschaften arbeiten partnerschaftlich zusammen. Sie gestalten ihre Arbeit nach eigenen Ordnungen.
§ 6 Bereitschaften
Die Bereitschaften verfolgen das Ziel, die Kreisverbände und Ortsvereine bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, die sich aus den Grundsätzen und dem Selbstverständnis des Roten Kreuzes ergeben, zu unterstützen.
Als Gemeinschaft haben sie den Auftrag, die Aufgaben nach § 4 Absatz 2 I und II der Mustersatzung für Kreisverbände wahrzunehmen. Die Aufgabenfelder orientieren sich vorrangig an Bedarf und Notlagen vor Ort. In den Bereitschaften sind Frauen, Männer und Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr zusammengefasst.
Im Übrigen gilt die Ordnung der Bereitschaften des Landesverbandes Badisches Rotes Kreuz. Angehörige der Gemeinschaft Bereitschaften sind alle aktiven Mitglieder, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes im Rahmen der Nationalen Hilfsgesellschaft wahrnehmen.
§ 7 Sozialarbeit
(1) Die Ziele der Sozialarbeit ergeben sich aus der Tätigkeit des DRK als Wohlfahrtsverband nach § 4 Absatz 2 III der Mustersatzung für Kreisverbände. Sie konkretisieren sich im Zusammenhang mit den aktuellen sozialen Not- und Bedarfslagen.
(2) Zentrale Ziele sind:
· Mitwirkung im örtlichen sozialen Netzwerk
· Interessensvertretung sozial Benachteiligter
· Eintreten für den sozialen Frieden
· Zusammenarbeit mit den übrigen Wohlfahrtsverbänden
(3) An diesen Zielen orientieren sich die Aufgabenfelder, für die jeweils Arbeitsgemeinschaften der Sozialarbeit gebildet werden. Diese sind im Sinne einer ganzheitlichen Hilfe miteinander zu vernetzen.
(4) Angehörige der Gemeinschaft der Sozialarbeit sind alle aktiven Mitglieder, die Aufgaben des DRK als Wohlfahrtsverband wahrnehmen und Verantwortung für den sozialen Frieden übernehmen
§ 8 Jugendrotkreuz
(1) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte Kinder- und Jugendverband innerhalb des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Wesentliches Ziel ist das Mitwirken in den Bereichen:
· Soziales Engagement
· Einsatz für Gesundheit und Umwelt
· Handeln für Frieden und Völkerverständigung
· Politische Mitverantwortung
Bei der Verwirklichung seiner Zielvorstellung bestimmt das Jugendrotkreuz selbstverantwortlich seine Programme, Inhalte und Methoden.
(3) Aus oben genannter Zielformulierung leitet sich als Aufgabe der Erziehungs- und Bildungsauftrag des Jugendrotkreuzes ab. Diese Aufgabe beinhaltet das Heranführen junger Menschen an die Idee der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und trägt zu ihrer Verwirklichung bei.
(4) Angehörige des Jugendrotkreuzes sind alle aktiven Menschen im Deutschen Roten Kreuz, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Zugehörigkeitsalter für das Jugendrotkreuz liegt zwischen 6 und 27 Jahren, Leitungskräfte können älter sein.
Im Übrigen gilt die Ordnung des Badischen Jugendrotkreuzes.
§ 9 Arbeitskreise für besondere Aufgaben
Arbeitskreise umfassen alle aktiven Männer und Frauen, die im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Roten Kreuzes außerhalb der Gemeinschaften nach § 5 Abs. 3 Buchstabe a + b tätig sind. Die Mitglieder der Arbeitskreise werden für ihren Aufgabenbereich ausgebildet oder/und angeleitet.
Über die Bildung von Arbeitskreisen entscheidet der Vorstand.
§ 10 Sonstige Formen der freiwilligen-ehrenamtlichen Mitarbeit
Im Rahmen des „Bürgerschaftlichen Engagements“ und des „Neuen Ehrenamtes“ gibt es Menschen, die an den Aufgaben und Zielen des Deutschen Roten Kreuzes mit-arbeiten wollen, ohne aber Mitglied zu sein. Der Vorstand ist aufgefordert, ihre Mitarbeit angemessen in die Tätigkeit des Vereins einzubinden.
III. Abschnitt: Verbandliche Ordnung
§ 11 Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Ortsverein arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten. Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.
(2) Gem. Abs. 1 ist dem Kreisverband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
· drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
· Antrag auf Eröffnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
· schädigendes Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
· Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
· Berichte in der Öffentlichkeit über vorgenannte Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
(3) In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Ortsvereins und seiner Einrichtungen zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Ortsvereines und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Ortsvereines zu überprüfen, Akten– und Geschäftsunterlagen des Ortsvereines einzusehen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereins zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Ortvereines teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte auf Kosten des Ortvereines durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
(4) Der übergeordnete Verband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich dem Landesverband anzuzeigen.
§ 12 Zuständigkeit des Kreisverbandes und seiner Ortsvereine
(1) Der Kreisverband erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen (Ortsvereinen, Organisationen und Einrichtungen). Soweit nicht anderes bestimmt ist, führen die Ortsvereine die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in ihrem Bereich im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch. Sie dürfen im Bereich eines anderen Ortsvereins nur mit dessen Zustimmung tätig werden.
(2) Die Ortsvereine verwirklichen Beschlüsse nach § 16 Abs.2 Nr.1 der Satzung des Landesverbandes sowie einheitliche Regelungen, die nach §§ 7 Abs. 1, 13 Abs. 1, 19 Abs. 3 der Satzung des Bundesverbandes, § 18 Abs. 7 der Satzung des Landes-verbandes oder nach § 29 Abs. 6 der Mustersatzung für Kreisverbände ergehen.
(3) Die Ortsvereine sind befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten.
Partnerschaften der Ortsvereine sind vom Landes- und Kreisverband zu genehmigen und dem Bundesverband anzuzeigen.
(4) Die finanziellen Beziehungen zwischen den Ortsvereinen und dem Kreisverband werden im Wirtschaftsplan des Kreisverbands geregelt. Die Haushaltsführung der Ortsvereine wird vom Kreisverband überwacht. Ausrüstungsgegenstände und Räumlichkeiten können zu eigenverantwortlicher Nutzung und Verwaltung zugewiesen werden
(5) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken, ebenso die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften und finanzielle Beteiligungen über € 3.000 durch die Ortsvereine bedürfen für ihre Wirksamkeit der Genehmigung des Kreisvorstands. Die Ortsvereine unterliegen der Prüfung ihrer Haushaltspläne sowie ihrer Bücher- und Kassenführung durch den Kreisverband.
(6) Die Satzung des Kreisverbands und die Schiedsordnung des DRK sind für die Ortsvereine verbindlich. Soweit diese Vorschriften Mitgliedschaftsrecht und –pflichten enthalten, sind sie Bestandteil der Satzung der Ortsvereine. Soweit der Kreisverband kraft öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder aus anderen Gründen für die Erfüllung bestimmter Aufgaben zuständig ist, ist er berechtigt, Entscheidungen zu treffen, die auch für seine Ortsvereine unmittelbar verbindlich sind.
(7) Die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts bedarf der Genehmigung des Kreis- und Landesverbandes, bei der Verwendung des Namens oder Zeichens des Roten Kreuzes auch der Genehmigung des Bundesverbandes.
Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere Unternehmen oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Genehmigungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen.
(8) Erfüllt der Ortsverein seine Pflichten nicht, so kann der Kreisverband Ordnungsmaßnahmen nach § 37 und 37 a der Mustersatzung für Kreisverbände er-greifen. § 9 der DRK-Landesverbandssatzung gilt entsprechend
IV Abschnitt: Mitgliedschaft
§ 13 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Ortsvereins können natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres sein. Korporative Mitglieder können aufgenommen werden, soweit sie im Bereich des Ortsvereins tätig sind.
(2) Die Mitglieder des Ortsvereins sind gleichzeitig Mitglieder des Kreisverbands. Der Kreisverband vermittelt seinen Mitgliedern und den Mitgliedern seiner Ortsvereine die Mitgliedschaft zum Deutschen Roten Kreuz. Der Ortsverein ist selbständig, soweit sich nicht aus den Satzungen des Bundes-, Landes- und des Kreisverbandes oder dieser Satzung etwas anderes ergibt.
(3) Mitglieder, die Aufgaben des Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
§ 14 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.
§ 15 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrags.
(2) Mit der Mitgliedschaft im Kreisverband wird die Mitgliedschaft im Ortsverein erworben, wenn am Wohnsitz des Mitglieds ein Ortsverein des Kreisverbandes besteht und das Mitglied oder der Ortsverein dem nicht widerspricht.
§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach § 20.
(2) Die aktiven Mitglieder sind für die Zeit der Rotkreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht versichert. (Vergleiche § 18 Abs. 2 der Mustersatzung für Kreisverbände).
(3) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(4) Die Mitglieder zahlen den festgesetzten Vereinsbeitrag. Der Ortsvorstand kann im Einzelfall von der Zahlung befreien.
§ 17 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
· Tod der natürlichen Person,
· Auflösung des korporativen Mitglieds,
· Austrittserklärung gegenüber dem Ortsverein oder Kreisverband,
· Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband,
· Ausschluss.
(2) Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft im Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 12 Monaten schriftlich kündigen.
Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. Für diese gilt eine Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
(3) Die Austrittserklärung von korporativen Mitgliedern ist gegenüber dem Kreisverband abzugeben.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt oder trotz wiederholter Mahnungen seinen Pflichten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Die Anrufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Ortsverein erlischt auch die Mitgliedschaft im Kreisverband sowie die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
V. Abschnitt: Organisation
§ 18 Organe
(1) Organe des Ortsvereins sind
· die Mitgliederversammlung
· der Ortsvorstand.
(2) Die Tätigkeit in einem Organ des Ortsvereins ist ehrenamtlich.
(3) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anders bestimmt ist. Stimmenthaltungen und nichtige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragen. Über die Sitzung ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 19 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins
(2) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder gemäß § 16 Abs. 1 und § 13 Abs. 2. Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich.
§ 20 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von vier Jahren
1. den Ortsvorstand; bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern deren Nachfolger für den Rest der Amtszeit,
2. mindestens zwei Rechnungsprüfer zur Prüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Mittelverwendung beim Ortsverein,
3. die Delegierten der Kreisversammlung und die Ersatzdelegierten
(2) Die Mitgliederversammlung
1. beschließt über Schwerpunkte der Rotkreuzarbeit des Ortsvereines;
2. genehmigt den Wirtschaftsplan und beschließt über den Mitgliedsbeitrag, sofern der Kreisverband dies nicht festlegt;
3. nimmt den Tätigkeitsbericht des Ortsvorstandes inkl. den der Gemeinschaften entgegen, stellt die Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung des Ortsvorstandes;
4. beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisvorstandes über Satzungen, Satzungsänderungen, Gebietsänderungen und die Auflösung des Ortsvereins mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ein Antrag nach dieser Vorschrift muss mindestens einen Monat vor der durchzuführenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern unter Angabe des Datums der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 21 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen; er muss dies tun, wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitgliedern des Ortsvereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich ein. Die Einberufung erfolgt in ortsüblicher Weise. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
(2) Die Mitglieder der Mitgliederversammlung können Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Ortsvorsitzenden eingehen, der sie unverzüglich den Mitgliedern des Orts-vorstands zuzuleiten hat. Die Anträge sind den Anwesenden in schriftlicher Form vorzulegen. Später eingehende Anträge können nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 22 Der Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand besteht aus:
· dem Ortsvorsitzenden,
· seinem Stellvertreter,
· dem Schatzmeister,
· dem Ortsvereinsarzt,
· dem Bereitschaftsleiter,
· einem Mitglied der JRK-Leitung,
· dem Leiter der Sozialarbeit,
· einem Schriftführer sowie
· bis zu drei weiteren Personen.
(2) Der Ortsvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Der Bereitschaftsleiter und die Bereitschaftsleiterin, der Vertreter/in des JRK und der Vertreter/in der Sozialarbeit werden auf Vorschlag ihrer Gemeinschaften gewählt.
(3) Alle Ämter stehen Frauen und Männern in gleicher Weise offen. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Ortsvorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.
(4) Der Ortsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(5) Hauptamtliche Mitarbeiter des Ortsvereines können nicht einem Organ des Ortsvereines, des Kreisverbandes oder des Landesverbandes angehören.
§ 23 Aufgaben des Ortsvorstands
(1) Der Ortsvorstand fördert die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitglieder. Er ist für die Führung des Ortsvereines nach dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er kann ihm zustehende Befugnisse und Aufgaben auf den Vorsitzenden übertragen.
(2) Der Vorstand ist verantwortlich für die zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Rotkreuzarbeit.
(3) Der Ortsvorstand hat insbesondere
1. den Wirtschaftsplan aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
2. den Tätigkeitsbericht der Mitgliederversammlung zu erstatten;
3. die Jahresrechnung vorzubereiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
(4) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Amtszeit Ausschüsse und Arbeitskreise bilden. Er bestellt deren Mitglieder und legt deren Aufgabenstellungen fest.
(5) Der Ortsvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
§ 24 Der Ortsvorsitzende
(1) Der Ortsvorsitzende vertritt den Ortsverein gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Ortsvorstand.
(3) Der Vorsitzende ist für die Leitung und Steuerung des Ortsvereins verantwortlich und fördert die Weiterentwicklung des Roten Kreuzes als Hilfsorganisation, als Wohlfahrtsverband und als Jugendverband.
(4) In Eilfällen kann er unmittelbare Weisungen erteilen sowie Entscheidungen anstelle des Ortsvorstands treffen. Eilfälle sind insbesondere Katastrophen, Notstände und sonstige Ereignisse, bei denen Gefahr im Verzug ist. Der Ortsvorsitzende hat unverzüglich dem Ortsvorstand über seine Maßnahmen zu berichten.
VI. Abschnitt: Gemeinnützigkeit und Rechtsstreitigkeiten
§ 25 Gemeinnützigkeit
(1) Der Ortsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Ortsverein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Ortsvereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Der Ortsverein darf weder Mitglieder noch Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Ortsvereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den Kreisverband übertragen, der es nur un-mittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Erfolgt die Auflösung im Wege der Fusion mit einem anderen DRK-Ortsverein, so fällt unter den oben genannten Bedingungen das Vermögen dem neuen Ortsverein zu.
Falls anstelle des bisherigen Verbandes ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, soll das Vermögen des bisherigen Ortsvereins diesem zugewendet werden.
§ 26 Das Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen
1. Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
2. Einzelmitgliedern,
3. Einzelmitgliedern und Verbänden, Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes, die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch Schiedsgerichte im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Landesverbandes hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Bundesverbandes entschieden.
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- und disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren des Schiedsgerichts wird durch die Schiedsordnung des Bundesverbandes geregelt. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 27 Anrufungsfrist
Die Satzung und alle satzungsmäßig zu treffenden Beschlüsse können nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Beschlussfassung, wenn ein Protokoll vorgeschrieben ist, einen Monat nach Zugang des Protokolls, angefochten werden. Anfechtungsberechtigt sind die Mitglieder und der Kreisverband.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 24.04.2009, des Ortsvorstandes und der Zustimmung des Kreisverbandes in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung erlischt die bisherige Satzung des Ortsvereins Weil am Rhein
Schiedsordnung für das
Deutsche Rote Kreuz
Die seit dem 25. Mai 1951 in Kraft befindliche Schieds-ordnung für das DRK in der im Vereinsregister eingetragenen Fassung vom 10. Januar 1973 ist durch Beschluss der Bundesversammlung am 3. November 1989 neugefasst worden und durch Eintrag ins Vereinsregister am 27. Dezember 1989 in Kraft getreten.
Änderungen durch Bundesversammlungsbeschlüsse vom 11. November 1994 und 22. November 2002.
§ 1 Umfang der Schiedsgerichtsbarkeit
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
a) zwischen Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
b) zwischen Einzelmitgliedern,
c) zwischen Einzelmitgliedern und Organisationen oder Einrichtungen des Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Roten Kreuz ergeben, werden durch Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung nach dieser Schiedsordnung entschieden. Die Mitgliedsverbände des DRK (§ 3 Absatz 2 DRK-Satzung) dürfen für ihren Bereich ergänzende Sonderregelungen treffen, die jedoch den Grundsätzen dieser Schiedsordnung nicht widersprechen dürfen.
(2) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein, und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies ge-setzlich zulässig ist.
(5) Für den DRK-Landesverband Bayerisches Rotes Kreuz als Körperschaft des öffentlichen Rechts gilt diese Schiedsordnung nicht, soweit es sich um Rechtsstreitigkeiten zwischen seinen Einzelmitgliedern oder um Rechtsstreitigkeiten zwischen Einzelmitgliedern und der Körperschaft handelt.
§ 2 Schiedsgerichte
(1) Es werden errichtet:
· das Bundesschiedsgericht und
· die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände.
(2) Das Bundesschiedsgericht entscheidet über Rechtsstreitigkeiten, die das DRK betreffen oder über den Bereich eines Mitgliedsverbandes hinausgehen.
(3) Die Schiedsgerichte der Mitgliedsverbände entscheiden über Rechtsstreitigkeiten innerhalb des Verbandes, für dessen Bereich sie gebildet sind.
§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
(1) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern. Sie müssen seit mindestens einem Jahr Mitglied des Roten Kreuzes sein.
(2) Der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender werden von der Mitgliederversammlung oder dem entsprechenden Organ des Verbandes, für des-sen Bereich das Schiedsgericht errichtet ist, auf 3 Jah-re gewählt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht dem Vorstand des Verbandes angehören, der das Schiedsgericht errichtet hat.
(3) Für den einzelnen Streitfall ernennt jede Partei einen Beisitzer. Vorstandsmitglieder eines am Rechtsstreit beteiligten Verbandes können nicht zu Beisitzern ernannt werden.
(4) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Schiedsgerichts eines Mitgliedsverbandes noch der stellvertretende Vorsitzende zur Verfügung, so ernennt der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.
(5) Stehen im Einzelfall weder der Vorsitzende des Bundesschiedsgerichts noch der stellvertretende Vor-sitzende zur Verfügung, so ernennt der Direktor des Amtsgerichts Charlottenburg den Vorsitzenden für das anhängige Verfahren.
(6) Sind bei Ablauf der Amtszeit Schiedsgerichtsverfahren anhängig, in denen bereits mündlich verhandelt worden oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist, so bleiben die Schiedsrichter bis zur Beendigung des Verfahrens für diese Sache im Amt.
§ 4 Ablehnung der Schiedsrichter
(1) Schiedsrichter können in Anwendung der §§ 1036 ff. ZPO abgelehnt werden. Erachtet der abgelehnte Richter die Ablehnung nicht für begründet, kann die Partei, die ihn ablehnt, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Gericht (§§ 1037 Abs. 1, 1062 ZPO) stellen.
(2) Wird die Ablehnung eines Beisitzers bestätigt oder von ihm für begründet erachtet, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hat, einen anderen Beisitzer. Geschieht dies nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist, so ernennt der Vorsitzende den neuen Beisitzer.
(3) Erklärt der Vorsitzende des Schiedsgerichts sich für befangen, so entscheidet das Schiedsgericht über die Begründetheit der Selbstablehnung unter Vorsitz des stellvertretenden Vorsitzenden. Erklärt sich auch der stellvertretende Vorsitzende für befangen, kann binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Erklärung jede Partei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen (§ 1062 ZPO).
§ 5 Rechtliche Stellung der Schiedsrichter
(1) Die Schiedsrichter sind unabhängig.
(2) Die Schiedsrichter sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten von dem Verband, für dessen Bereich das Schiedsgericht gebildet ist, Reisekosten und Tagegelder nach der gleichen Stufe des Bundesreisekostengesetzes wie Vorstandsmitglieder.
§ 6 Anrufungsfrist
(1) Das Schiedsgericht kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Eintritt des streitigen Ereignisses angerufen werden.
(2) Bei Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber einem Mitglied beginnt die Frist erst dann, wenn das Mitglied über sein Recht, das Schiedsgericht anzurufen, über die Form des Antrags, über die Regelung des § 7 Abs. 1 sowie über die Anrufungsfrist schriftlich belehrt worden ist.
(3) Wird die Frist schuldlos versäumt, so wird dem Antragsteller Nachfrist gewährt.
(4) Der Verband der Schwesternschaften und die Schwesternschaften sind befugt, durch Satzung kürzere Anrufungsfristen festzusetzen.
§ 7 Verfahren
(1) Die an das Schiedsgericht gerichtete Antragsschrift muß enthalten:
a) Namen und Anschrift der Parteien
b) die Darstellung des Streitfalles
c) den Antrag, welche Entscheidung das Schiedsgericht treffen soll
d) Name und Anschrift eines Beisitzers und dessen Erklärung, dass er seit mindestens einem Jahr Mitglied im Deutschen Roten Kreuz und mit seiner Bestellung zum Beisitzer einverstanden ist, oder die Bitte an den Vorsitzenden, für den Antragsteller einen Beisitzer zu ernennen.
(2) Werden innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist Mängel der Antragsschrift nicht beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen.
Die Frist muss mindestens 2 Wochen betragen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist der Antragsteller hinzuweisen.
(3) Ernennt der Antragsgegner innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist keinen Beisitzer, so bestellt ihn der Vorsitzende.
§ 8 Verfahrensgrundsätze
(1) Das Schiedsgericht gestaltet - unbeschadet der §§ 1025 bis 1066 ZPO - sein Verfahren nach freiem Ermessen.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung, es sei denn, dass beide Parteien mit schriftlichem Verfahren einverstanden sind.
(3) Mündliche Verhandlungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich.
(4) Die Parteien können sich eines Beistands bedienen.
§ 9 Entscheidungsgrundsätze
Das Schiedsgericht entscheidet nach geltendem Recht unter Beachtung der Satzung und Ordnungen des Deutschen Roten Kreuzes.
§ 10 Vorläufige Anordnungen
Nach Anrufung des Schiedsgerichts ist der Vorsitzende auf Antrag einer Partei befugt, für die Dauer des Verfahrens vorläufige Anordnungen zu treffen.
§ 11 Kosten
(1) Gebühren für das Schiedsgericht werden nicht erhoben.
(2) Die dem Schiedsgericht entstehenden Auslagen einschließlich etwaiger Auslagen für Zeugen und Sachverständige trägt der Verband, bei dem es errichtet ist, für den Bereich des Verbandes der Schwesternschaften vom DRK die am Verfahren jeweils beteiligte Schwesternschaft. Das Schiedsgericht kann die ihm entstehenden Auslagen dem unterliegenden Teil auferlegen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Sie sind ihm aufzuerlegen, wenn seine Rechtsverfolgung offenbar mutwillig war.
(3) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
§ 12 Zuständiges ordentliches Gericht
Gericht im Sinne von § 1062 ZPO ist das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens liegt. § 3 Abs. 5 bleibt unberührt.
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